Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Foliererei & Detailing Stand: August 2025
§1 – Geltungsbereich und Beschreibung der Leistungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen dem Auftragnehmer (Foliererei & Detailing; künftig AN) und seinen Kunden (Auftraggeber, AG). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, sie wurden ausdrücklich und schriftlich anerkannt.
Der Auftragnehmer bietet Dienstleistungen im Bereich Fahrzeugvollfolierung, Teilfolierung, Werbefolierung, Lackschutzfolie, Scheibentönung, Entfernung von Folien, Untergrundvorbereitung sowie die Erstellung von Designs an. Die Leistungen können auch digitale oder gedruckte Layouts umfassen. Zusätzlich werden Fahrzeugaufbereitung, Pflege-, Reinigungs- und Zusatzleistungen erbracht.
Änderungen dieser Bedingungen und des Vertrages bedürfen der Textform.
§2 – Vertragsschluss / Leistungsumfang / Stornierungen / Terminabsagen
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Auftrag durch den AG in Textform bestätigt oder eine schriftliche Auftragsbestätigung vom Auftragnehmer erteilt wird.
Die zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
Kosten für individuelle Layouts oder Designs werden gesondert ausgewiesen und berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Bei Stornierung eines bereits begonnenen Auftrags oder bei Terminabsage gilt:
- Bei Folierungen werden bei Absagen unter 8 Tagen vor Termin folgende Stornogebühren fällig: Für Standardfolien (wie schwarz matt / glänzend) 50 % des Auftragswertes, für individuelle Folien (z. B. individuelle Plotts, Drucke und Spezialfarben) 100 % des Auftragswertes.
- Bei Fahrzeugaufbereitungen werden bei Absagen unter 24 Stunden vor Termin 50 % des Auftragswertes als Stornogebühr berechnet.
§3 – Pflichten des Kunden
- Der Kunde liefert Druckvorlagen oder lässt diese kostenpflichtig erstellen. Notwendige Genehmigungen, Freigaben oder Unterlagen sind rechtzeitig bereitzustellen. Der Kunde versichert, dass die bereitgestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und stellt den Auftragnehmer bei Verstößen frei.
- Der Kunde informiert vollständig über den zu folierenden Untergrund, insbesondere über Neu- oder Altlackierungen.
- Der Kunde verpflichtet sich, das Fahrzeug für Folierungen in frisch gereinigtem Zustand zu übergeben. Sollte das Fahrzeug bei Folierungen ungereinigt sein, wird eine Reinigungsgebühr in Höhe von 35,00 EUR erhoben.
Für Fahrzeugaufbereitungen ist eine Fahrzeugreinigung durch den Kunden nicht erforderlich. - Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Fertigstellung einen Termin zur Nachkontrolle wahrzunehmen (gilt insbesondere für Folierungen).
- Der Kunde stellt sicher, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist und eine Haftpflicht- sowie Vollkaskoversicherung mit max. 1.500 EUR Selbstbeteiligung besteht.
§4 – Auftragsvergabe an Dritte
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Subunternehmer einzusetzen.
Eine Zustimmung des Kunden ist nur erforderlich, wenn im Namen und auf Rechnung des Kunden gehandelt wird.
§5 – Preise, Zahlung, Aufrechnung
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzüge zahlbar. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Eine Preisanpassung aufgrund gestiegener Material- oder Beschaffungskosten erfolgt nicht.
§6 – Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
§7 – Abnahme
7.1. Mit Übergabe des Fahrzeugs und Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls bestätigt der Kunde die mängelfreie Ausführung. Offensichtliche Mängel sind bei Abholung zu rügen.
7.2. Alternativ gilt die Abnahme als erfolgt und anerkannt, wenn der Kunde das Fahrzeug bei Übergabe prüft und offensichtliche Mängel nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe schriftlich mitteilt.
§8 – Gewährleistung
Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des AGs wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der AG den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der AG eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und der Ausschluss in Ziffer 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des ANs, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Hat der AN nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der AN beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem AN nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des ANs für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
5. Unabhängig von einem Verschulden des ANs bleibt eine etwaige Haftung des ANs bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
§9 – Haftung
Haftung für sonstige Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des AGs, die nicht in § 8 „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen den AN gelten die Regelungen in § 8 „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5, entsprechend.
§10 – Nutzungsrechte & Werbung
Der Kunde räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, erstellte Gestaltungen wie Bilder für Eigenwerbung (z. B. Website, Prospekte, Social Media) und Fotos von Kundenfahrzeugen zu verwenden. Kennzeichen werden unkenntlich gemacht. Die Rechte an diesen Bildern verbleiben beim Auftragnehmer. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung erlaubt.
§11 – Aufbewahrung & Herausgabe von Daten
Daten und Gestaltungen werden 2 Jahre aufbewahrt, danach gelöscht, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht. Digitale Daten werden nur bei vertraglicher Vereinbarung archiviert. Herausgabe erfolgt nur in üblichen Formaten.
§12 – Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, nicht an Dritte weiterzugeben.
§13 – Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
